Gratis Zahnspange

Seit 1. Juli 2015 gibt es die sog. “ Gratiszahnspange” für Kinder und jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Als Vertragskieferorthopädin im 19. Bezirk habe ich einen direkten Vertrag mit den Krankenversicherungen , sodass Sie bei mir direkt ohne bürokratischen Aufwand den Schweregrad der Fehlstellung ihres Kindes bestimmen lassen können. Auch die weitere Behandlung erfolgt im Falle einer schweren Zahnfehlstellung (IOTN4 un5 ) für Sie kostenfrei und wird von mir direkt mit der jeweiligen Krankenkasse verrechnet.

IOTN Feststellung

Die Bestimmung des Schweregrades der Zahnfehlstellung ist bei mir möglich, da sie nur durch einen Kieferorthopäden mit Kassenvertrag oder ein solches Institut erfolgen kann. Liegt ein Schweregrad 4 oder 5 nach IOTN vor, wird dieser auf der Ecard gespeichert und es besteht ein Anspruch auf die „sogenannte Gratiszahnspange“. Die Beurteilung des Schweregrades kann mit Kostenübernahme durch die Krankenkasse nur 2 mal zwischen dem 12. Und 18. Lebensjahr erfolgen. Liegt ein leichterer Schweregrad vor kann die Zahnspange nicht direkt über die Kasse abgerechnet werden. In diesem Fall kann der Behandlungsplan bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht, und um Bewilligung eines Zuschusses angesucht werden.

Frühkindliche-kieferorthopädische Behandlung

Liegt bei Ihrem Kind ab dem 6. Lebensjahr (mit Durchbruch der 6Jahresmolaren) eine schwere Fehlstellung (IOTN4 oder 5) vor und besteht eine vertraglich vereinbarte zahnmedizinische Indikation kann diese interzeptive Behandlung vollständig von der Krankenkasse übernommen werden. Ziel dieser Behandlung ist die frühe Korrektur von Zahnfehlstellungen, um eine möglichst normale Weiterentwicklung des Gebisses zu ermöglichen.

Festsitzende Zahnspange

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr  können bei Vorliegen einer schweren Zahnfehlstellung (IOTN4 und 5) die Therapie mit einer festsitzenden Zahnspange als Leistung der Krankenkasse ohne Zuzahlung durchführen lassen.

Vorraussetzung
Festsitzende Therapie mit Kostenübernahme durch die Krankenkasse inkludiert:

  • Die gesamten Behandlungskosten für die festsitzende Therapie und das Einsetzen des entsprechenden Retentionsgerätes werden von der jeweiligen Krankenkasse übernommen.
  • Die festsitzende Behandlung mit Kostenübernahme durch die Krankenkasse beinhaltet ausschließlich eine festsitzende Therapie mit Metallbrackets und das Einsetzen eines Retentionsgerätes.
  • Ästhetische Lösungen (weiße Keramikbrackets, Lingualtherapie, Schienentherapie usw. ) sind in diesem Fall nicht möglich, diese sind eine reine Privatleistung und führen zum Verlust des Anspruches auf die sogenannte "Gratiszahnspange"
  • Die Dauer der Behandlung geht grundsätzlich bis zum Erreichen eines Behandlungserfolges von 70%, dieser wird am PAR-Index, einem international anerkanntem Bewertungssystem, gemessen. Dieses Ergebnis ist nur bei einer optimalen Mitarbeit des Patienten über die gesamte Dauer der Behandlung möglich.
  • Kleinere Reparaturen der Zahnspange sind inkludiert. Sollten Reparaturen entstehen, deren Ursache in der Sphäre des Patienten/der Patientin gelegen ist, werden diese bis zu zwei Mal von der Krankenkasse übernommen. Jede weitere solche Reparatur, deren Ursache in der Sphäre des Patienten gelegen ist, wird dem Patienten in Rechnung gestellt.
  • Nach Abschluss der Behandlung und Einsetzen des Retentionsgerätes werden alle weiteren Kontrollen und Maßnahmen nicht von der Krankenkasse übernommen und sind eine Privatleistung.
  • Ist im Rahmen der Therapie ein chirurgischer Eingriff notwendig, der vom Kieferorthopäden nicht selbst durchgeführt werden kann, sind diese Kosten nicht in den von der Krankenkasse abgedeckten Behandlungskosten inkludiert und müssen vom Patienten direkt bei dem ausführenden Chirurgen beglichen werden.
  • Am Anfang der Behandlung, nach Abschluss einzelner Behandlungsabschnitte und am Ende der Behandlung wird der Behandlungserfolg (Modellerstellung, Fotos und Röntgenbilder) dokumentiert, der Patient /die Patientin verpflichtet sich, diese notwendige Unterlagen zur Dokumentation und die Übermittlung der Daten an die Krankenkasse durchführen zu lassen.
  • Bei fehlender Mitarbeit von Seiten des Patienten / der Patientin oder bei vorzeitigem Abbruch der Behandlung von Seiten des Patienten/der Patientin kann es zum Verlust des Anspruches auf die Gratiszahnspange kommen und die Krankenkasse kann die Kostenübernahme einstellen. In diesem Fall ist die weitere Behandlung vom Patienten selbst zu erstatten oder die Behandlung wird vom Patienten abgebrochen.

 

Gründe einer fehlenden Mitarbeit können zum Beispiel sein

  • ein Nichteinhalten der vereinbarten Termine
  • eine mangelnde Mundhygiene
  • eine bewusste Zerstörung der Zahnspange
  • eine fehlende Mitarbeit im Sinne des Nichttragens der notwendigen Gummizüge etc.

 

Der Vertragskieferorthopäde muss bei fehlender Mitarbeit des Patienten/ der Patientin diesen Umstand unverzüglich der Krankenkasse melden.